Großflächige Verteilung von Stroh im Weesower Luch

(K.L.) 31. Mai 2015

Es geschehen noch “wundersame” Dinge.
Bei einem Besuch im Weesower Luch im April 2020 war festzustellen, dass großflächig und im unterschiedlichem Ausmaß Reste von Stroh vorzufinden waren. An einigen Stellen waren noch Kotreste sichtbar.
Das betraf sowohl die Grünlandfläche rund um den Gnatzpfuhl als auch Flächen um den Igelpfuhl.
Da nahezu der gesamte Bereich des Luchs davon betroffen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier entsprechende Technik eingesetzt worden ist.


Die nachfolgenden Fotos sind an unterschiedlichen Stellen des Weesower Luchs aufgenommen worden.

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch

verbietet im § 4 (2) Nr. 19 “Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben davon unberührt“,

laut § 5 (1) Nr. 1c “§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei in Zone 2 organische Düngemittel mit Ausnahme von Gülle entsprechend einem Düngeäquivalent von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar ausgebracht werden dürfen und eine mineralische Phosphat-Kali-Düngung nach Entzug möglich ist. Im übrigen gelten weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20“.

In jedem Fall ist für FFH-Gebiete das Verschlechterungsverbot (§ 33 Bundesnaturschutzgesetz) vorgeschrieben.
Der Artenreichtum darf sich durch Düngung nicht verändern und die für das Gebiet typische Pflanzenwelt muss zwingend erhalten bleiben.
Das gilt natürlich für die “Mageren Flachland-Mähwiese” im Weesower Luch.